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SATZUNG

§1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der Verein trägt den Namen "Turn und Sportverein Hertha Walheim e.V." Er hat seinen Sitz in Aachen-Walheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Landesverbände im Landessportbund NRW sowie im Stadtsportbund Aachen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau von und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Schwerpunkte Ihrer Arbeit setzt Hertha Walheim dabei in der Förderung des Jugend- und Seniorensports, der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen und der internationalen Verständigung.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Geschäftsführer einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.

  3. Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über deren Inhalte hat das Mitglied sich selbst zu informieren.

§3 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende möglich. Austrittserklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie an den Geschäftsführer des Vereins gerichtet sind.

  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:

    a) wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Abmahnung

    b) bei Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

    c) einer schweren Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins

    d) grob unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlungen e) Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung

  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und an dessen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§4 Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beiträge
  1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 28. Februar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Sollte das Mitglied auf eine gesonderte Rechnung zwecks Überweisung bestehen, ist eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro p.a. mit dem Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

  2. Abteilungsbeiträge werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen.

  3. Bei Neuaufnahmen nach dem 28. Februar ist der Beitrag sofort fällig.

  4. Eventuelle Aufnahmegebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind bis zum angegebenen Zahlungstermin zu zahlen.

  5. Bei Rücklastschriften der einzuziehenden Mitgliederbeiträge hat das Mitglied die anfallenden Rückbuchungskosten der jeweiligen Bank selbst zutragen.

  6. Über Stundung und Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Der Antrag auf eine Satzungsänderung muss dem Geschäftsführer 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

  2. Das Stimmrecht darf bei minderjährigen Mitgliedern nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

  3. Beim Vereinsjugendtag sind alle Jugendlichen des Vereins stimmberechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  4. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen im Rahmen der vom Verein festgelegten Regelung zu bedienen.

  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge und Aufnahmebeiträge verpflichtet.

  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit und Ziele fördern und Schädigungen seines Ansehens, Veruntreuung oder Verringerung seines Vermögens verhindern.

  5. Gegen Mitglieder, die gegen den Geist und/oder den Buchstaben der Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können unbeschadet des Rechts auf Ausschluss aus dem Verein nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand und den betreffenden Abteilungsleitern, (diese ohne Stimmrecht), folgende Vereinsstrafen vom Vorstand ausgesprochen werden:

    - Ermahnung oder Verwarnung

    - zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und/oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.

  6. Vorsätzlich verursachte Schäden des Vereinsvermögens sind vom Verursacher zu ersetzen.

§9 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

  2. die Mitgliederversammlung

  3. der Vorstand

  4. der Vereinsjugendtag

  5. der Vereinsseniorentag

  6. der Mitarbeiterkreis (erweiterter Vorstand)

§10 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladungen haben durch Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Hauptvereins und in der Tagespresse zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen wenn:

    a) der Vorstand dies beschließt

    b) ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
    - Bericht des Vorstandes
    - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    - Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
    - Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
    - Bestätigung des Jugendleiters
    - Wahl der Kassenprüfer
     - Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    - Verschiedenes

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Anträge, die durch die Mitgliederversammlung entschieden werden sollen, kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen. Diese Anträge sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Sie müssen 14 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer vorliegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Kassenprüfung
  1. Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vorstandes nach vorheriger Terminabsprache jederzeit zu überprüfen. Sie haben der nächsten Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten.

  2. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.

§12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

    - dem Vorsitzenden

    - dem stellvertretenden Vorsitzenden

    - dem Geschäftsführer

    - dem Schatzmeister

    - dem stellvertretenden Schatzmeister

    - dem Beauftragten für Seniorensport

    - dem Beauftragten für Jugendsport

    - dem Organisationsleiter für Öffentlichkeitsarbeit/Repräsentationen/Veranstaltungen

  2. Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine Funktion im Vorstand ausüben.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der  Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, Geschäftsführer und Vorsitzender sind allein vertretungsberechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.

  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

  6. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:

    a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen des Mitarbeiterkreises, die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung der sportlichen und organisatorischen Belange sowie die Sicherung der finanziellen Basis des Vereins.

    b) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

    c) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

  7. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied können Aufgaben erledigen, die von geringerer Bedeutung sind. Der Gesamtvorstand ist über derartige Tätigkeiten zu unterrichten.

  8. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er hat bei seiner Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Er hat den Vorstand laufend über die Kassenlage und die wirtschaftliche Lage zu unterrichten.

  9. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse oder Abteilungen stimmberechtigt teilzunehmen.

§13 Wahlverfahren
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt durch Akklamation den Wahlleiter und die Stimmzähler aus den anwesenden Mitgliedern. Vorstandsmitglieder des ablaufenden Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus für jeweils 2 Jahre gewählt: Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Organisationsleiter werden in den geraden, der stv. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stv. Schatzmeister und der Beauftragte für Seniorensport werden in den ungeraden Jahren gewählt.

    Der Beauftragte für Jugendsport wird alle 2 Jahre durch den Vereinsjugendtag gewählt (§18 dieser Satzung). Für diese Wahl hat das Wahlverfahren für Vorstandsmitglieder Gültigkeit.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, so ist zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl erforderlich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird solange gewählt, bis ein Kandidat die Mehrheit erhält.

    Sonst erfolgen geheime Abstimmungen nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

  4. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern ihrer Abteilungen gewählt.

§14 Ausscheiden aus dem Vorstand
  1. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten.

  2. Ein nach § 3 ausgeschlossenes Mitglied verliert auch seine Rechte als Vorstandsmitglied.

  3. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bei Unzuverlässigkeit und Unfähigkeit seines Amtes entheben, hierfür ist die Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich.

§15 Mitarbeiterkreis
  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:a) die Mitglieder des Vorstandes

    b) die Abteilungsleiter und ein weiterer Vertreter der jeweiligen Abteilung.

     

  2. Der Mitarbeiterkreis muss mindestens 2x jährlich eingeladen werden. Die Sitzung wird vom

    Vorsitzenden geleitet.

     

  3. Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Dieses Gremium hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.

§16 Ausschüsse - Abteilungen
  1. Die einzelnen Abteilungen berufen mindestens alle 2 Jahre eine Abteilungsversammlung ein. Hier wird der Abteilungsleiter gewählt und ein Abteilungsbeitrag festgelegt. Diesem Abteilungsleiter können bei Bedarf weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt werden. Über die Anzahl der Mitarbeiter entscheidet die Abteilungsversammlung.

  2. Der Jugendtag der Fachabteilungen ist das oberste Organ der Jugendlichen in den Fachabteilungen des Vereins. Er besteht aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilungen im Jugendbereich tätigen Mitarbeitern, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

  3. Aufgabe des Jugendtags der Fachabteilungen ist:
     - Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagen der Fachverbände
     - Entgegennahme der Berichte der Delegierten mit Aussprache
     - Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  4. Der Jugendtag der Fachabteilungen findet ebenso wie die Abteilungsversammlung mindestens alle zwei Jahre statt.

  5. Die Leitung der Abteilung sowie die Organisation des Spiel- und Sportbetriebes in der jeweiligen Abteilung obliegt dem Abteilungsleiter. Er kann Aufgaben an die ihm durch die Abteilungsversammlung zur Seite gestellten Mitglieder delegieren. Die dazu notwendigen finanziellen Mittel werden vom Vorstand im Rahmen eines Gesamtfinanzierungsplanes je nach Möglichkeit bereitgestellt.

  6. Der Abteilungsleiter hat über die bereitgestellten finanziellen Mittel gegenüber dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Die Abteilungsleiter sind nicht berechtigt, den Verein ohne Zustimmung des Vorstandes nach außen hin zu vertreten.

  7. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit jederzeit eine neue Abteilung einrichten.

§17 Jugendbereich
  1. Die Jugendlichen des Vereins sind im Jugendbereich organisiert. Er besteht aus den Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und den im Jugendbereich tätigen Mitarbeitern, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

  2. Oberstes Organ des Jugendbereichs ist der Vereinsjugendtag. Er setzt sich zusammen aus den gewählten Jugendlichen der Abteilungen, sofern sie das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitarbeitern, soweit sie Mitglied im Verein sind.

  3. Jede Fachabteilung entsendet in den Vereinsjugendtag 5 gewählte Mitglieder.

  4. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind :
     - Bericht des Beauftragten für Jugendsport mit Aussprache
     - Berichte aus den Abteilungen mit Aussprache
     - Entlastung des Beauftragten für Jugendsport
     - Wahl des Beauftragten für den Jugendsport. Diesem Beauftragten für Jugendsport können bei Bedarf weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt werden. Ãœber die Anzahl der Mitarbeiter entscheidet der Vereinsjugendtag.
     - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt oder Kreisebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat
     - Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  5. Der Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Der Termin dazu muss unmittelbar vor dem Termin der Generalversammlung liegen. Er wird 21 Tage vorher vom Beauftragten für Jugendsport unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Abteilungsleiter der Fachabteilungen einberufen.

  6. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

  7. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen haben je eine nicht übertragbare Stimme.

  9. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  10. Zur Finanzierung anderer als von den Abteilungsleitern wahrgenommenen Aufgaben kann der Beauftragte für Jugendsport über eine vom Vorstand festgesetzte Summe verfügen. Über diese ist zum Jahresende mit dem Schatzmeister abzurechnen. Diese Mittel sollen insbesondere für gemeinsame Veranstaltungen der Jugendlichen im Verein und den Abteilungen eingesetzt werden.

§18 Seniorenbereich
  1. Die Senioren des Vereins sind im Seniorenbereich organisiert. Er besteht aus den Senioren des Vereins ab dem vollendeten 59. Lebensjahr und den im Seniorenbereich tätigen Mitarbeitern, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

  2. Oberstes Organ des Seniorenbereichs ist der Vereinsseniorentag. Er setzt sich zusammen aus allen Senioren sofern sie das 59. Lebensjahr vollendet haben sowie den im Seniorenbereich tätigen Mitarbeitern, soweit sie Mitglieder des Vereins sind.

  3. Aufgaben des Vereinsseniorentages sind :
     - Bericht des Beauftragten für Seniorensport mit Aussprache
     - Berichte aus den Abteilungen mit Aussprache
     - Vorschlag für die Wahl des Beauftragten für den Seniorensport zur Mitgliederversammlung.
     - Diesem Beauftragten für Seniorensport können bei Bedarf weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt werden. Ãœber die Anzahl der Mitarbeiter entscheidet der Vereinsseniorentag.
     - Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  4. Der Vereinsseniorentag findet alle zwei Jahre statt. Der Termin dazu muss unmittelbar vor dem Termin der Generalversammlung liegen. Er wird 21 Tage vorher vom Beauftragten für Seniorensport unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Senioren einberufen.

  5. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsseniorentages muss ein außerordentlicher Vereinsseniorentag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

  6. Der Vereinsseniorentag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  7. Alle Mitglieder des Vereinsseniorentags haben je eine nicht übertragbare Stimme.

  8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  9. Zur Finanzierung anderer als von den Abteilungsleitern wahrgenommenen Aufgaben kann der Beauftragte für Seniorensport über eine vom Vorstand festgesetzte Summe verfügen. Über diese ist zum Jahresende mit dem Schatzmeister abzurechnen. Diese Mittel sollen insbesondere für gemeinsame Veranstaltungen der Senioren im Verein und den Abteilungen eingesetzt werden.

§ 19 Protokolle / Beschlüsse
  1. Der Verlauf und die Beschlüsse sämtlicher Mitgliederversammlungen, Vereinsjugendtage und Vereinsseniorentage sind in einer Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.

  2. Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle anzufertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich niederzuschreiben.

  3. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung bestimmt der Vorsitzende (Versammlungsleiter) einen Protokollführer. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist 2 Monate nach der Mitgliederversammlung im Vereinsorgan zu veröffentlichen. Es ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

  4. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterschreiben, beim Vereinsjugendtag vom Beauftragten für Jugendsport und dem Protokollführer, beim Vereinsseniorentag vom Beauftragten für Seniorensport und dem Protokollführer.

  5. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen, der Sitzungen im Mitarbeiterkreis und der Abteilungsversammlungen sind innerhalb von 14 Tagen auf der offiziellen Internetseite von Hertha Walheim oder den Internetseiten der Abteilungen ( bei Beschlüssen in der Abteilungsversammlung ) zu veröffentlichen.

§20 Auflösen des Vereins
  1. Die Auflösung oder der Zusammenschluss des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein oder die Eingliederung in einen anderen Sportverein ist nur zulässig, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder den letzten Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Eingliederung als gemeinnützig anerkannt ist.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn Vorstand und Mitarbeiterkreis dies mit einer 3/4 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen haben oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt, an die Stadt Aachen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes innerhalb des Stadtbezirkes Walheim verwandt werden darf.

     

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.12.2011 genehmigt.

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